Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebote und Zusicherungen
Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Zusicherungen des Lieferers sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
§ 3 Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Lieferer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind de in der Auftragsbestätigung des Lieferers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk Mochenwangen.
Die Ware wird, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom Lieferer versichert.
Den Preisen liegen die heute gültigen Löhne, Gehälter, Material- und Energiekosten zugrunde. Sollten sich diesbezügliche Änderungen ergeben oder sollten sich die Voraussetzungen, die der Kalkulation zugrunde lagen, ändern, bleiben entsprechende Preiskorrekturen vorbehalten.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Die vom Lieferer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen‚ hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Lieferers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Sofern der Lieferer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeder Art, sind ausgeschlossen.
Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 5 Gefahrtragung
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferers verlassen hat.
Falls der Versand ohne verschulden des Lieferers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
§ 6 Gewährleistung
Mängelrügen hinsichtlich Quantität und Qualität sowie hinsichtlich des Fehlens von zugesicherten Eigenschaften müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen seit der Auslieferung, erfolgen. In jedem Fall müssen Mängelrügen vor Beginn der Montage, Weiterverarbeitung oder Weitergabe an Dritte erfolgen. Andernfalls besteht keinerlei Haftung des Lieferers. Sämtliche Mängelrügen bedürfen der Schriftform. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb von 4 Wochen seit Lieferung entdeckt werden können, sind dem Lieferer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Nimmt der Besteller Änderungen an den Produkten vor, wechselt er Teile aus oder versucht er selbst eine Nachbesserung, entfällt jegliche Haftung des Lieferers.
Bei rechtzeitiger, schriftlicher berechtigter Rüge haftet der Lieferer für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, sofern der Besteller nicht Änderung und Instandsetzungsarbeiten eigenmächtig veranlasst hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche weiterer Ansprüche wie folgt. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 6 Monaten, vom Lieferdatum ab gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, der dem Risikobereich des Lieferers zuzurechnen ist, unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Ersatz von Folgeschäden, Transport- und Reisekosten durch den Lieferer ist ausgeschlossen. Der Ersatz für Beschädigungen durch Nachlässigkeit, unkundige Behandlung, übermäßige Inanspruchnahme oder natürliche Abnutzung ist gleichfalls ausgeschlossen. Werden rechtzeitige Mängelrügen nicht anerkannt, verjähren die Gewährleistungsansprüche in 6 Monaten seit der Lieferung. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar. Sowohl unberechtigte als auch berechtigte Mängelrügen berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.
Sind Mängel der Lieferung darin begründet, dass Zulieferer des Lieferers sie verursacht haben, ist der Lieferer lediglich verpflichtet, seine Ansprüche gegen den Zulieferer an den Besteller abzutreten. Nur im Fall, dass die abgetretenen Ansprüche gegen den Zulieferer nicht durchsetzbar sind, kann der Besteller die Ansprüche gemäß b gegen den Lieferer geltend machen.
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Lieferer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Lieferers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)Eigentum des Lieferers unentgeltlich. Ware, an der dem Lieferer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferer ab.
Der Lieferer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Lieferers hin ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung offenzulegen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Besteller verpflichtet auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers‚ insbesondere Zahlungsverzug- ist der Lieferer berechtig, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt- soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet‚ kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 8 Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Lieferers innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Lieferer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferer über den Betrag verfügen kann, im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
Gerät der Besteller in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbes ondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Lieferer andere Umstände bekannt werden , die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so ist der Lieferer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Lieferer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Lieferer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 9 Patente
Falls der Lieferer Produkte nach den Vorgaben des Bestellers herstellt, haftet der Besteller dem Lieferer dafür, dass schutzrechte Dritter nicht bestehen und stellt den Lieferer von eventuellen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen jeder Art frei.
Der Besteller wird Schutzrechte des Lieferers respektieren und vertraulich behandeln.
§ 10 Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die dem Lieferer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 11 Schadensersatz
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Lieferer als auch gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, was der Besteller zu beweisen hat. In jedem Fall ist ein Schadensersatzanspruch auf den Auftragswert der gelieferten Ware beschränkt.
§ 12 Übertragbarkeit des Vertrags
Der Besteller darf seine Vertragsrechte nur mit schriftlichem Einverständnis des Lieferers auf Dritte übertragen.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit, Klarstellung
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt das recht der Bundesrepublik Deutschland .
Soweit gesetzlich zulässig, ist 88284 Mochenwangen Erfüllungsort und 88212 Ravensburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Sämtliche Bestimmungen der vorstehenden Geschäftsbedingungen gelten unabhängig davon, ob Kauf, Werklieferungs- Werkvertrag oder ein gemischter Vertrag vorliegen.